Initiativtext

Der Initiativtext beinhaltet die gesamte Wirtschaftsstruktur der gemeinschaftlichen Kontingentwirtschaft (GKW) und umfasst mehrere Seiten Text. Grundsätzlich legt der Text Rahmenbedingungen für die Wirtschaft fest. Wie diese Rahmenbedingungen umgesetzt werden obliegt der Bevölkerung. In Art. 2 der Bundesverfassung wird als neuer Zweck der Eidgenossenschaft diese Wirtschaftsform verankert. Art. 6a – 6n beschreiben die Prinzipien und Rahmenbedingungen der GKW. Art. 26 und 27 passen die Grundrechte so an, dass die GKW umgesetzt werden kann. In Art. 94 – 94b werden die staatlichen Zuständigkeiten festgelegt. Art. 95 beschreibt die Rechte der Bevölkerung in dieser Wirtschaftsform. Art. 196 Übergangsbestimmungen zu Art. 6a und 26 beschreiben den Übergang von der geld- und besitzbasierten Geldwirtschaft zur gemeinschaftlichen Kontingentwirtschaft.

Wir freuen uns über eure Fragen und Diskussionen im Forum.

Vorstellung und Erklärung des Initiativtextes

Vorstellung und Erklärung des Initiativtextes

Art. 2 Zweck (Abs. 5 und 6 neu)
Art.2 Abs. 1-4 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 2 Zweck

1   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2   Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3   Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4   Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

5   Sie [die Schweizerische Eidgenossenschaft] koordiniert und organisiert die Wirtschaft zum Wohle der Menschheit und der Natur, für eine gleichmässige Verteilung der Ressourcen, eine gemeinsame Entwicklung der Menschheit, ein nachhaltiges Zusammenleben mit der Umwelt und ein grösstmögliches Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung.

6   Um diese Zwecke zu erfüllen, führt sie die Wirtschaft nach Artikel Art. 6a.

Art. 6a Grundsätze der Wirtschaftsordnung (neu) Mit Übergangsbestimmung

Die Wirtschaft wird nach den Grundsätzen der Artikel 6b–6n geführt.

Art. 6b Wirtschaftsform (neu)

1   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sieht sich gegen aussen als private, nichtgewinnorientierte Wirtschaftseinheit.

2   Der wirtschaftliche Rahmen wird durch die drei Grundsätze der würdevolle Nachhaltigkeit, Gemeinschaftlichkeit und Subsidiarität festgelegt.

3   Die Aufteilung von wirtschaftlichen Gütern und die Einhaltung der Grundsätze werden über Kontingente geregelt.

4   Höchste Entscheidungsträgerin ist die Bevölkerung; sie kann nach Wunsch und Möglichkeit die Wirtschaft innerhalb der Rahmenbedingungen direktdemokratisch führen.

1   Die belebte Natur erhält genügend Raum zur freien Entwicklung.

2   Die Wirtschaft ist nach Möglichkeit in gesunden Kreisläufen mit der Natur gestaltet.

3   Tiere dürfen nicht gequält oder misshandelt werden.

4   Der gesamte Schaden durch die Wirtschaft und die Menschheit muss kleiner sein als die Regenerations- und Pufferfähigkeit der belebten und unbelebten Natur. Dabei darf stabilisierend auf grössere Prozesse eingewirkt werden, sofern die belebte Natur ansonsten bedroht wird oder Leben nicht möglich ist. Als Kriterium gelten alle Daten, welche wissenschaftlich erhoben werden können.

Art. 6d Gemeinschaftlichkeit (neu)

1   Die Wirtschaft basiert auf Zusammenarbeit, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Entscheidungsfindung.

2   Der Fortschritt soll allen Menschen und der Natur zugutekommen.

3   Forschung, Fortschritt, Technologie und Baupläne sowie Rohstoffe, wirtschaftliche Ressourcen und wirtschaftliche Güter werden innerhalb der Wirtschaftseinheit allen Regionen gleichermassen zugänglich gemacht und gemeinsam entwickelt. Dabei gilt:

a. Wirtschaftliche Güter sollen besonders im elektronischen und mechanischen Bereich möglichst einheitlich, modular, langlebig sowie leicht reparier- und erneuerbar sein.

b. Die Nutzung von gefährlichen Technologien wird gemeinsam nach ethischen Grundsätzen bestimmt.

4   Alle Menschen innerhalb einer Wirtschaftseinheit erhalten den gleichen Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, Produktionsstätten sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, um sich frei entfalten zu können.

Art. 6e Subsidiarität (neu)

1   Die Menschen können ihre direkte Umgebung im Rahmen der Gemeinschaftlichkeit und Nachhaltigkeit frei gestalten.

2   Die lokale Bevölkerung kann die Wirtschaft auf Gemeindeebene selbst planen und gestalten.

3   Alle wirtschaftlichen Güter werden in einer möglichst kleinen Region nach den folgenden Grundsätzen in Selbstversorgung produziert:

a. Wirtschaftliche Güter, welche auf Gemeindeebene hergestellt werden können, werden durch die örtliche Bevölkerung direktdemokratisch organisiert.

b. Wirtschaftliche Güter, welche auf kantonaler Ebene hergestellt werden können, werden durch die Gemeinden und die Bevölkerung organisiert.

c. Wirtschaftliche Güter, für welche eine Selbstversorgung nur auf Bundesebene möglich ist, werden durch die Kantone und die Bevölkerung organisiert.

d. Die höhere Ebene kann bei Problemen oder auf Anfrage Unterstützung anbieten.

4   Die Menschen gestalten ihre direkte Umgebung gemeinsam nach ihren Wünschen. Dabei gilt:

a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter organisieren und gestalten die Betriebe gemeinsam.

b. Bewohnerinnen und Bewohner organisieren und gestalten ihre Wohnhäuser.

c. Interessensgruppen organisieren und gestalten ihre Anlagen und Güter.

1   Die Wirtschaft wird auf der Grundlage von Kontingenten geführt; es gibt keine anderen Zahlungsmittel innerhalb der Wirtschaftseinheit.

2   Die Kontingente haben die folgenden Zwecke:

a. Sie verbinden die würdevolle Nachhaltigkeit und die gleichmässige Aufteilung der Ressourcen.

b. Sie geben der Wirtschaft die maximal verwendbare Menge an Ressourcen zur Erzeugung von Produkten vor; diese werden als Ressourcenkontingente bezeichnet.

c. Sie dienen als Zahlungsmittel, welche einen Gegenwert zu den Ressourcenkontingenten darstellen; dieses wird als Wertkontingent bezeichnet.

d. Sie dienen als Preise der wirtschaftlichen Güter in Form von Wertkontingent und werden durch die Ressourcenkontingente berechnet, welche für die Herstellung, den Verbrauch und die Entsorgung benötigt werden.

Art. 6g Berechnung der Kontingente (neu)

1   Es können Modelle und Vereinfachungen für die Berechnung der Kontingente genutzt werden, solange die würdevolle Nachhaltigkeit gegeben ist.

2   Die Ressourcenkontingente errechnen sich anhand der maximalen, in würdevoller Nachhaltigkeit erzeug- und verbrauchbaren Ressourcenmenge in Bezug auf die Wirtschaftseinheit.

3   Es werden dabei alle bekannten und wissenschaftlich messbaren, kurz- und langfristig schädlichen Konsequenzen für die Natur und Menschen ermittelt und berücksichtigt.

4   Zu den Ressourcen gehören:

a. Land beziehungsweise die verschiedenen Formen der Nutzbarkeit des Landes;

b. Rohstoffe aller Art;

c. Schadstoffe aller Art.

5 Es können weitere Ressourcenkontingente errechnet werden, sofern dies für die gleichmässige Aufteilung der Ressourcen und die würdevolle Nachhaltigkeit notwendig ist.

6   Bei der Berechnung der Rohstoffkontingente wird die Seltenheit der Rohstoffe mitberücksichtigt.

7   Die Wertkontingente widerspiegeln die Ressourcenkontingente als Zahlungsmittel und in den Produktpreisen.

8   Die Wertkontingente für verschiedene Ressourcen können in ein einheitliches Kontingent umgerechnet werden.

9   Für die Umrechnung in ein einheitliches Kontingent werden die Auslastungen der einzelnen Kontingente ins Verhältnis gesetzt.

10   Rohstoffe und wirtschaftliche Güter, welche gehandelt werden, müssen auf ihre Umweltbelastung überprüft und in die Berechnung miteinbezogen werden.

Art. 6h Verteilung der Ressourcenkontingente (neu)

1   Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt die Systeme zur Verteilung der Ressourcenkontingente auf die verschiedenen Betriebe und Regionen zur Produktion von wirtschaftlichen Gütern fest.

2   Die Systeme zur Verteilung der Ressourcenkontingente werden immer durch die Bevölkerung in einer Abstimmung beschlossen.

3   Auf Bundesebene wird die Verteilung auf die Kantone und bundesweite Betriebe geregelt.

4   Auf kantonaler Ebene wird die Verteilung auf die Gemeinden und kantonsweite Betriebe geregelt.

5   Auf Gemeindeebene wird die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Betriebe geregelt, welche nicht durch die Bevölkerung auf Kantons- oder Bundesebene organisiert werden.

6   Die Verteilung der Ressourcenkontingente wird auf Gemeindeebene direkt durch die Bevölkerung geregelt.

Art. 6i Aufteilung der Wertkontingente als Zahlungsmittel (neu)

1   Ein Gegenwert der nach Artikel 6g errechneten Ressourcenkontingente wird als Zahlungsmittel gleichmässig auf die Bevölkerung in der Schweiz aufgeteilt.

2   Dabei können auf allen Ebenen Abzüge gemacht werden, welche zur Erfüllung der Aufträge und Aufgaben der jeweiligen Ebene notwendig sind. Sie können direkt von den Ressourcenkontingenten und von den Wertkontingenten gemacht werden.

3   Die Verwendung dieser Kontingente muss transparent sein und mindestens jährlich ausgewiesen werden.

4   Kinder erhalten ein Wertkontingent in demokratisch festgelegter Höhe, welches von den erziehungsberechtigten Personen verwaltet wird und für das familiäre Zusammenleben genutzt werden kann.

5   Die Bevölkerung kann auf Gemeindeebene die Aufteilung der Wertkontingente zur besseren Gestaltung der Wirtschaft anpassen. Sie kann die Ausführung unbeliebter Arbeiten und spezielle Leistungen belohnen. Zum Ausgleich senkt sich die erhaltene Grundmenge an Wertkontingent bei allen, wobei der Gesamtwert der Zahlungsmittel aller Personen einer Region die berechnete Menge für diese Region nicht übersteigen darf. Der Unterschied in der Grösse der erhaltenen Grundmenge an Wertkontingent darf auf Gemeindeebene nicht mehr als 100 Prozent des kleinsten Kontingents betragen. Die Grundversorgung einer Person darf dadurch nicht gefährdet werden. Dabei werden auswärtige Arbeiten gleich bewertet, wie Arbeit innerhalb der jeweiligen Gemeinden.

6   Die Wertkontingente sind persönlich und nicht übertragbar, ihr Wert erlischt bei Bezahlung.

7   Die Wertkontingente werden regelmässig den einzelnen Personen zur Verfügung gestellt. Nicht verwendete Wertkontingente bleiben bis zum Tod der Person erhalten.

8   Das System zur Aufteilung der Wertkontingente wird durch die Bevölkerung in einer Abstimmung festgelegt.

Art. 6j Berechnung der Preise für wirtschaftliche Güter (neu)

Die Preise der wirtschaftlichen Güter beinhalten die gesamten benötigten Ressourcenkontingente zur Herstellung, Verteilung und Entsorgung der Güter, einschliesslich der Verluste bei der Herstellung und dem Vertrieb sowie der beim Konsum entstehenden Umweltbelastung.

Art. 6k Erhebung der Bedürfnisse und Organisation der Güterproduktion (neu)

Die Bevölkerung kann auf allen Ebenen nach demokratischen Prinzipien Modelle erstellen und Systeme einführen, um die Erhebung der Bedürfnisse und die Güterproduktion zu regeln.

Art. 6l Wirtschaftliches Eigentum (neu)

1   Alle Produktionsmittel, Gebäude und wirtschaftlichen Güter sind Eigentum der lokalen Bevölkerung. Daraus hergestellte Güter sind Eigentum der Bevölkerung und stehen einzelnen Personen gegen Wertkontingent zur Verfügung. Durch Wertkontingent erworbene Güter sind privates Eigentum. Privates Eigentum darf nicht gegen Zahlungsmittel verkauft werden.

2   Betriebe und Einrichtungen, welche durch verschiedene Regionen gemeinsam geführt werden, sind Eigentum der Bevölkerung aus allen Regionen, welche sich beteiligen.

3   Es gibt kein Eigentum an Boden. Daraus gewonnene Rohstoffe sind Eigentum der Bevölkerung der Wirtschaftseinheit. Der Boden kann von der lokalen Bevölkerung, im respektvollen Umgang mit der Natur, genutzt und gestaltet werden. Durch Wertkontingent kann ein Nutzungsrecht erworben werden.

4   Die Schweizerische Eidgenossenschaft besitzt kein Eigentum ausserhalb der Schweiz. Ausgenommen sind Transportmittel, Transportgüter und Reiseproviant sowie gemeinsam geführte Betriebe und Einrichtungen innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach Artikel 6m Absatz 1.

Art. 6m Internationale Gemeinschaft (neu)

1   Die Schweizerische Eidgenossenschaft strebt Wirtschaftseinheiten mit allen Regionen an, welche die Wirtschaft nach den gleichen Grundsätzen führt.

2   Sie unterstützt andere Regionen im Aufbau einer solchen Wirtschaft mit politischer, juristischer, technologischer und praktischer Hilfe, sofern Ressourcen zur Verfügung stehen.

3   Sie unterstützt innerhalb der Wirtschaftseinheit eine gemeinsame Koordination in den notwendigen Bereichen, setzt sich für eine gleichmässige Verteilung der Ressourcen ein und fördert den freien technologischen und wissenschaftlichen Austausch zwischen allen Regionen.

4   Sie erlässt Strukturen und Gesetze, um die Bereicherung ausländischer Privatpersonen und Investoren an der Schweizer Wirtschaft zu verhindern.

Art. 6n Organisation der Wirtschaft (neu)

1    Bund, Kantone, Gemeinden und Bevölkerung führen die Wirtschaft gemeinsam.

2    Der Bund ist für die Rahmenbedingungen und die internationale Wirtschaft zuständig.

3    Kantone, Gemeinden und Bevölkerung sind für die schweizerische Wirtschaft zuständig.

4    Bund und Kantone können wirtschaftliche Forderungen an die Bevölkerung der Gemeinden stellen, um ihre Aufgaben umzusetzen. Der Rahmen für diese Forderungen wird durch die Bevölkerung in Abstimmungen festgelegt.

5    Es besteht das fakultative Referendum und das Initiativrecht.

Art. 26 Eigentumsgarantie Mit Übergangsbestimmungen (Abs.1 und 2 geändert)
Art.26 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 26 Eigentumsgarantie

1   Das Eigentum ist gewährleistet.

2   Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

1   Jeder Mensch hat das Recht auf ein gleich grosses Kontingent zur Umweltbelastung und zur Nutzung unseres Lebensraumes. Die damit erworbenen und unterhaltenen wirtschaftlichen Güter stellen das Eigentum dar.

2   Dieses Eigentum ist gewährleistet.

3   Die Grundhöhe der Kontingente darf auf allen Ebenen nach Artikel 6i Absatz 2 und Absatz 8 angepasst werden. Individuelle Anpassungen der Kontingente dürfen nur innerhalb der Rahmenbedingungen nach Artikel 6i Absatz 5 vorgenommen werden.

Art. 27 Berufsfreiheit (Abs.1 geändert, Abs.2 aufgehoben)
Art.27 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 27 Wirtschaftsfreiheit

1   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Die Berufsfreiheit ist gewährleistet.

Art.94 Abs.1,2,3 und 4 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1   Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2   Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3   Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4   Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Die in der Wirtschaftsform nach den Artikeln 6b–6n entstehenden Aufgaben werden gemäss den Artikeln Artikeln 94a und 94b verteilt.

Art. 94a Aufgaben des Bundes (neu)

1    Der Bund führt Messungen und Berechnungen durch, um die Kontingente für die Bevölkerung der Schweiz zu ermitteln. Er berücksichtigt dabei Daten, welche von der Bevölkerung eingebracht werden.

2    Der Bund errechnet zusammen mit den Kantonen, Gemeinden und Betrieben den Wert der hergestellten wirtschaftlichen Güter.

3    Er ist zuständig für den Wechselkurs von Kontingent und fremder Währung, um den internationalen Handel, private Bestellungen im Ausland und Reisen ins Ausland zu ermöglichen.

4    Durch den Wechselkurs darf keine zusätzliche Umweltbelastung entstehen.

5    Wechselkurse innerhalb der Wirtschaftseinheit aber ausserhalb des Landes, können über die Verhältnisse der Ressourcenkontingente berechnet werden, sofern keine gemeinsame Berechnung vorliegt. Eine gemeinsame Berechnung wird angestrebt.

6    Reisende in die Schweiz dürfen nicht mehr Geld in Wertkontingent umtauschen, als es in der gleichen Aufenthaltszeit der Bevölkerung in der Schweiz zur Verfügung steht.

7    Für private Bestellungen im Ausland können die Wechselkurse für verschiedene Produktkategorien unterschiedlich sein, in Abhängigkeit vom Verhältnis des Preises und der Umweltbelastung. Für sehr teure, aber ressourcenschonende Produkte können Einschränkungen gesetzt werden.

8    Der Bund sorgt für genügend Währungsreserven um den internationalen Handel, private Bestellungen im Ausland und Reisen ins Ausland zu ermöglichen.

9    Er regelt und organisiert den wirtschaftlichen Handel und Rohstoffaustausch mit dem Ausland. Er kann für diesen Handel wirtschaftliche Ressourcen und Güter, Technologie, freiwillige Fachkräfte und Geldmittel aus den Währungsreserven anbieten, sofern diese zur Verfügung stehen oder hergestellt werden können. Durch den Handel darf keine zusätzliche Umweltbelastung entstehen.

10    Der Bund ist verpflichtet, die Herkunft der Rohstoffe zu überprüfen. Mit Rohstofflieferanten, welche unnötige Umweltbelastung verursachen oder Menschen unter unwürdigen Zuständen arbeiten lassen, ist der Rohstoffhandel untersagt. Ausgenommen davon sind Lieferanten, welche gewillt sind, auf eine nachhaltige Produktion mit fairen Arbeitsbedingungen umzustellen, und welche darin Fortschritte erzielen. Die Umstellung muss innerhalb von 3 Jahren erreicht werden. Er kann solchen Lieferanten in der Umstellung auf Nachhaltigkeit und faire Arbeitsbedingungen unterstützen. Er kann dafür Fachpersonal und Technologie zur Verfügung stellen, sofern vorhanden.

11    Der Bund organisiert den Gütertransport im Ausland. Er kann dafür notwendige Transportmittel anschaffen und unterhalten.

12    Der Bund führt diese Aufgaben in vollständiger Transparenz und auf die demokratisch festgelegte Weise aus; es gibt keine geheimen Verhandlungen.

Art. 94b Aufgaben der Kantone und Gemeinden (neu)

1   Kantone koordinieren die bundesweite Wirtschaft und Gemeinden die kantonale Wirtschaft in der demokratisch festgelegten Weise.

2   Kantone, Gemeinden und Bevölkerung erheben zusammen die gesellschaftlichen Bedürfnisse, welche nicht auf andere Art erfüllt werden können. Dabei werden neben dem durchschnittlichen Verbrauch für den täglichen Bedarf Möglichkeiten geboten, um neu entstehende oder unerfüllte Wünsche anzubringen.

Art. 95 Rechte der Bevölkerung (neu)
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Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1   Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2   Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3   Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

1   Die Bevölkerung hat das Recht, die Wirtschaft auf allen Ebenen selbstständig zu gestalten, sobald geeignete Möglichkeiten zur Umsetzung bestehen und die Grundsätze nach den Artikeln 6b–6n eingehalten werden.

2   Jede Person kann mit ihrem Wertkontingent ihren privaten Konsum frei gestalten. Sie darf keine weitere wesentliche Umweltbelastung verursachen. Weitere Einkommen und das Führen ausländischer Konten sind verboten.

3   Jede Person hat das Recht, alleine oder in einer genossenschaftlichen Gruppe einen Betrieb selbstständig zu führen. Eigentümerin des Betriebes bleibt die örtliche Bevölkerung. Die lokale Bevölkerung bestimmt über die Fördermittel und Grundstrukturen, welche zur Führung von selbstständigen Betrieben notwendig sind. Die hergestellten Güter sind wirtschaftliches Eigentum nach Artikel 6l.

Art. 96, 99, 100, 104 Abs. 3 Bst. a, b und f sowie Art. 106 Aufgehoben
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Art. 96 Wettbewerbspolitik

1   Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2   Er trifft Massnahmen:

a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;

b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art.99 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

1   Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2   Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geldund Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3   Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4   Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Art.100 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 100 Konjunkturpolitik

1   Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2   Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3   Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4   Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5   Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6   Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Art.104 Abs.3 a, b und f (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 104 Landwirtschaft

3   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.

b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.

d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.

e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.

f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

Art.106 (bestehend) einblenden/ausblenden

Art. 106 Geldspiele

1  Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

2   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;

b. der Sportwetten;

c. der Geschicklichkeitsspiele.

4   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

Art. 197 Ziff. 15 (neu)

1    5 Jahre nach Annahme der Artikel 2 Absätze 5 und 6, 6a–6n, 26, 27, 94–94b und 95 stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Wirtschaft von der geldbasierten Marktwirtschaft auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft um.

2    Sie kann dabei internationale Verträge künden und von internationalen Strukturen austreten, sofern diese hinderlich für die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft sind. Alle wirtschaftlichen Verträge und Strukturen, welche gegen Artikel 2 verstossen, werden als ungültig erachtet und innerhalb der Frist gekündigt, sofern diese nicht angepasst werden.

3    Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann nach Annahme der Artikel 2 Absätze 5 und 6 sowie 6a-6n, 26, 27, 94-94b und 95 systemrelevante Grossunternehmen entschädigen und aufkaufen. Eigentümerin wird die lokale Bevölkerung; der Bund erhält Nutzungsrechte, sofern sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.

4    Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann alle zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzen, um die Technologien, Maschinen, Programme, Netzwerke sowie die Kultur aufzubauen, welche für die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft notwendig sind.

5    Sie hat weitere 10 Jahre Zeit, die würdevolle Nachhaltigkeit vollständig umzusetzen.

Art. 197 Ziff. 16 (neu)

1    Vermögenswerte, die eine Person bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft verliert, werden bis zu einem Wertkontingent von 10 Jahren vergütet. Die Anzahl Jahre, welche eine Person an Wertkontingent erhält, errechnet sich aus dem Wertvermögen der Person geteilt durch das durchschnittliche steuerbare Einkommen der letzten 10 Jahre, mindestens aber 30 000 Franken.

2    Der Rentenanspruch von Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz sowie die Art der Auszahlung dieses Anspruchs können durch die Schweizerische Eidgenossenschaft neu bestimmt werden.

3    Gegenständliches Eigentum bliebt auf Wunsch erhalten, solange es mit dem persönlichen Kontingent der Eigentümerin oder des Eigentümers unterhalten werden kann. Privates Eigentum darf nach Artikel 6l Absatz 1 nicht gegen Zahlungsmittel verkauft werden und keine zusätzliche Umweltbelastung zur Folge haben. Jegliches Eigentum, welches nicht durch Wertkontingent unterhalten werden kann, fällt zurück an die örtliche Bevölkerung. Eigentum im Ausland wird bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft an die dort ansässige Bevölkerung übertragen.

4    Nutzungsrechte bleiben erhalten, solange sie durch Wertkontingent gedeckt werden können.

5    Eigentum auf Schweizer Boden, von Eigentümerinnen und Eigentümern mit Hauptwohnsitz ausserhalb der Schweiz, wird bei der Umstellung auf die gemeinschaftliche Kontingentwirtschaft nach Artikel 6l an die Bevölkerung der Schweiz übertragen. Ausgenommen sind ausländische Transportmittel und Transportgüter und ausländischer Reiseproviant in der Schweiz sowie gemeinsam geführte Betriebe und Einrichtungen innerhalb einer Wirtschaftseinheit nach Artikel 6m Absatz 1.

Vorteile der gemeinschaftlichen Kontingentwirtschaft

Nachteile der gemeinschaftlichen Kontingentwirtschaft