Innerhalb der Wirtschaftseinheit sind die Rohstoffe Allgemeingut der Bevölkerung und werden allen Regionen zugänglich gemacht (Art. 6d, Abs. 3) Für die Rohstoffbeschaffung im Ausland ist der Bund zuständig (siehe Art. 94a, Abs. 5). Der Rohstoffhandel darf die Umwelt nicht zusätzlich belasten. Der Bund ist verpflichtet dies bei Rohstofflieferanten zu überprüfen. Rohstoffproduzenten dürfen bei der Umstellung auf eine umweltfreundlichere und sozialere Rohstoffgewinnung unterstützt werden. Der Bund kann dafür Fachpersonal und Technologien zur Hilfe anbieten, sofern solche zur Verfügung stehen. Der Bund kann zudem Transportmittel führen, um Rohstoffe und Güter zu Handelszwecken zu transportieren.

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